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LSG Thüringen, 27.06.2000 - L 4 KA 107/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Gotha, 03.11.1999 - S 7 KA 2115/98
- LSG Thüringen, 27.06.2000 - L 4 KA 107/00
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89
Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung …
Auszug aus LSG Thüringen, 27.06.2000 - L 4 KA 107/00
Denn der von der Beklagte gewählte Widerrufsvorbehalt stellt sich als rechtswidrig dar mit der Folge, dass er auch dann nicht ausgeübt werden darf, wenn der Bescheid bindend geworden ist (BSG SozR 3 - 1300 § 32 Nr. 2 S. 23).Andernfalls könnte die Beklagte, wenn sie wegen der Möglichkeit eines anfänglichen Fehlers einen Rücknahmevorbehalt (Widerrufsvorbehalt) anbringen dürfte, § 45 SGB X - auch außerhalb von Sondervorschriften - ins Leere laufen lassen (gleiches gilt für einen Vorbehalt, den Bescheid wegen nach seinem Erlass objektiv eingetretener Änderungen aufzuheben oder abzuändern, mit Blick auf § 48 Abs. 1 SGB X, nach dem jede für den Verfügungssatz eines Bescheides rechtserhebliche nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage nur insoweit zu dessen Aufhebung (Abänderung) für die Zukunft und nur unter abschließend aufgeführten Voraussetzungen für die Vergangenheit führt, vgl. BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S. 19).
- BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 86/95
Unrichtigkeit der Abrechnungs-Sammelerklärung über die ordnungsgemäße Erbringung …
Auszug aus LSG Thüringen, 27.06.2000 - L 4 KA 107/00
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur BSG, Urteil vom 17. September 1997 - SozR 3-5550 § 35 Nr. 1), die sich der Senat insoweit zu Eigen macht, handelt es sich bei den die sachlich-rechnerische Richtigstellung betreffenden Vorschriften um im Sinne von § 37 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) die Vorschrift des § 45 SGB X verdrängende Sondervorschriften des Kassen- bzw. Vertragsarztrechts (…vgl. BSG, a. a. O. mit weiteren Nachweisen). - BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97
Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und …
Auszug aus LSG Thüringen, 27.06.2000 - L 4 KA 107/00
Nachdem das Bundessozialgericht die mit dem EBM für die ersten beiden Quartale des Jahres 1996 rückwirkend beschlossene Budgetierung von Gesprächs- und anderen Leistungen für rechtswidrig erklärt hatte (vgl. BSG, Urteil vom 17. September 1997, Az. 6 RKa 36/97), widerrief die Beklagte die oben genannten Honorarbescheide und forderte vom Kläger unter Zugrundelegung eines nunmehr niedrigeren Auszahlungspunktwertes den oben genannten Erstattungsbetrag. - BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R
Vertragsarzt - Honorar - keine Sozialleistung - Anwendung des § 44 Abs 2 SGB 10 …
Auszug aus LSG Thüringen, 27.06.2000 - L 4 KA 107/00
Das BSG hat nämlich bereits in seiner Entscheidung vom 18. März 1998 (Az.: B 6 KA 16/97 R) ausgeführt, dass sowohl der Weg, Honorarbescheide eines Quartals unter dem Vorbehalt der Neubescheidung der Honoraransprüche für den Fall der Unwirksamkeit einer Regelung zu erlassen als auch einen Teil der Gesamtvergütung als Rückstellungen für Nachforderungsansprüche zurückzuhalten, diametral den Interessen der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen widerspricht, möglichst schnell und mit Rechtsverbindlichkeit das Honorar für ein Quartal festgesetzt zu erhalten, um auf diese Weise Planungsgewissheit und Planungssicherheit zu haben.